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Junge Frau mit einem Smartphone in der Hand

Fahrgastrechte und Mobilitätsgarantie.

Als Reisende in unseren Zügen haben Sie Fahrgastrechte und daraus abgeleitet auch Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung, falls sich Züge verspäten oder gar ausfallen. Welche Ansprüche Sie im Fall von Verspätungen oder Zugausfällen bei den einzelnen Unternehmen haben und wie Sie diese durchsetzen können, erfahren Sie auf dieser Seite.

bwegt beauftragt den Eisenbahnverkehr für das Land. Selbst betreibt bwegt aber weder die Strecken noch die Züge. Der Strecken- und Fahrzeugbetrieb obliegt auschließlich in der Verantwortung der beauftragten Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dennoch ist es unser Anspruch, dass die Betreiber der Linien Sie sicher und pünktlich an Ihr Ziel bringen. Bei Verspätungen oder Ausfällen von Nah- und Regionalverkehrszügen sind die Eisenbahnverkehrsunternehmen Ihre Ansprechpartner:innen. Außerdem existiert bei den Verkehrsverbünden eine so genannte „Mobilitätsgarantie“ für Zeitkarten, die Sie alternativ nutzen können.

Einfach erklärt – das sind Ihre Rechte als Fahrgast!

Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wie Sie diese durchsetzen können.

Das ist zu beachten, wenn Sie Ihre Fahrgastrechte geltend machen.

Symbolbild für gültige Fahrkarte

Gültige Fahrkarte.

Um Ihren Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, benötigen Sie eine gültige Fahrkarte für die verspätete oder ausgefallene Fahrt. Ohne diesen Nachweis ist keine Entschädigung möglich.

Symbolbild für Schadensursache

Schadensursache.

Ihr Anspruch gilt ausschließlich für den auf Ihrer Fahrkarte benannten Eisenbahnverkehr, nicht für andere genutzte Verkehrsmittel. Die Ursache oder Auswirkung für die Verspätung oder den Ausfall muss im Eisenbahnverkehr entstanden sein, sonst entsteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Symbolbild für Verkehrsmittel Zug

Verkehrsmittel Zug.

Die Fahrgastrechte gelten ausschließlich bei Störungen im Eisenbahnverkehr, also bei allen Zügen von der S-Bahn über den Regionalverkehr bis zum ICE. U-Bahnen, Straßenbahnen, (Oberleitungs-) Busse und Taxen zählen nicht dazu. Hierzu beachten Sie bitte die Regelungen in den Verbünden bzw. im Kraftomnibusverkehr.

Symbolbild für Ausnahme Not- und Ersatzverkehr

Ausnahme Not- und Ersatzverkehr.

Wenn Busse Züge ersetzen (bei kurzfristigen Störungen „Busnotverkehr“, bei geplanten Maßnahmen „Schienenersatzverkehr“), werden diese Busse hinsichtlich der Fahrgastrechte wie der ersetzte Zugverkehr behandelt.

Symbolbild für Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen

Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen.

Wenn Sie auf Ihrer Fahrt mit einer Fahrkarte mehrere Züge unterschiedlicher Eisenbahnunternehmen nutzen, nennt sich das „Reisekette“. Für Ihren Anspruch auf Entschädigung werden nur Verspätungen oder Ausfälle von Zügen der an der Reisekette teilnehmenden Eisenbahnen berücksichtigt.

Symbolbild für Hin- und Rückfahrkarten

Hin- und Rückfahrkarten.

Haben Sie eine Fahrkarte für Hin- und Rückfahrt, also beide Fahrten auf einer Fahrkarte? Wenn die Verspätung auf der Hin- oder auf der Rückfahrt auftritt, wird die die Entschädigung auf der Grundlage des halben von Ihnen bezahlten Fahrpreises berechnet.

Symbolbild für Bagatellgrenze 4 Euro

Bagatellgrenze 4 Euro.

Entschädigungen von weniger als 4 Euro werden nicht ausgezahlt. Der organisatorische Aufwand für solche niedrigen Entschädigungsbeträge wäre enorm hoch, was sich letztlich negativ auf die Beförderungspreise auswirken würde.

Im Fall der Fälle: Ihre Erstattungen.

Verspätung, Zugausfall, verpasster Anschluss oder Weiterreise mit einem anderen Verkehrsmittel? Ihr Anspruch auf Erstattung richtet sich danach, welches Ereignis konkret eingetreten ist oder was nötig war, um die Reise fortzusetzen.

 

Entschädigung für verspätete Ankunft am Zielort
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  • Ab 60 Minuten Verspätung: 25 % des gezahlten Fahrpreises für eine einfache Fahrt.
  • Ab 120 Minuten Verspätung: 50 % des gezahlten Fahrpreises für eine einfache Fahrt.
  • Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:
    • Zeitkarten des Nahverkehrs (Deutschland-Ticket, D-Ticket JugendBW, Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket o.ä.):
      1,50 Euro (2. Klasse) bzw. 2,25 Euro (1. Klasse)
    • Zeitkarten des Fernverkehrs:
      5 Euro bzw. 7,50 Euro
    • Bahncard-100:
      10 Euro bzw. 15 Euro
    • Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt (Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt)
Weiterfahrt mit einem anderen Zug
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  • Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Fahrgäste
    • bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen
    • die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann
    • andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte/einen Produktübergang zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Deutschland-Ticket, D-Ticket JugendBW, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.
Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise wegen Verspätung, Zugausfall oder Anschlussverlust
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  • Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort der Fahrkarte können Fahrgäste
    • von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder 
    • die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, ggf. auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.

      Hinweis: Erstattung bei Nichtantritt oder Abbruch der Reise gilt nicht für das Deutschland-Ticket und das D-Ticket JugendBW.
Ersatz von Kosten für ein anderes Verkehrsmittel
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  • Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof oder bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann, werden den Kund:innen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis zu einer Obergrenze von 120,00 Euro (vor 7. Juni 2023: 80,00 Euro) *) **) ersetzt,
    • wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
    • wenn die Kund:innen mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).

*) Der genannte Höchstbetrag von 120 Euro gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007:

  • ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
  • Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste.

**) Besonderheit bei  Bahncard-100: Innerhalb der Geltungsdauer einer  Bahncard-100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25 % des gezahlten Bahncard-100-Preises erstattet.
 

  • Zu beachten: Stellt das Eisenbahnunternehmen den Kund:innen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Die Kund:innen können in diesem Fall keine Kostenerstattung für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder dem Personal des genutzten Zuges bemüht hat.

Ihre Rechte als Fahrgast bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen.

Die Fahrgastrechte sind europaweit einheitlich festgelegt und werden unter fahrgastrechte.info nochmal detailliert beschrieben. Den Reisenden garantieren diese Regelungen gleiche Rechte bei allen Eisenbahnverkehrsunternehmen und gelten für alle Züge - unabhängig davon, von welchem Eisenbahnverkehrsunternehmen diese betrieben werden.

Sie möchten einen Antrag auf Entschädigung stellen? Die Website fahrgastrechte.info ist die zentrale Meldestelle für die Geltendmachung von Entschädigungen. Hier können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen und einreichen.

Zu Fahrgastrechte.info

Mobilitätsgarantie als weitere Option Ihrer Verkehrsverbünde.

Ihre Rechte als Fahrgast gelten in Baden-Württemberg, Deutschland und Europa einheitlich – die Mobilitätsgarantie der Verkehrsverbünde gehen darüber hinaus und sind freiwillige Leistungen des jeweiligen Verkehrsverbunds. Die Leistungen der Mobilitätsgarantie – zumeist die Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Züge des Fernverkehrs oder für Taxis – variieren je nach Verkehrsverbund. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Sie können also entweder von den Fahrgastrechten oder der Mobilitätsgarantie Gebrauch machen.

 

Für wen gilt die Mobilitätsgarantie und für wen nicht?
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  • Inhaber:innen von Zeittickets (bzw. Abonnent:innen).
  • Senior:innentickets und für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtbescheinigung.
  • Junior-Abos bzw. Tickets für Schüler:innen, Auszubildende, Student:innen sind jedoch in der Regel davon ausgeschlossen.

    Hinweis: Inhaber:innen von Deutschland-Ticket und D-Ticket JugendBW sollen sich bei den Verkehrsverbünden informieren.
Wann greift die Mobilitätsgarantie und wann nicht?
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  • Bei Fahrtausfällen und Verspätungen, die durch das Verkehrsunternehmen verschuldet wurden (zumeist dann, wenn der Fahrgast sein Fahrziel um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreicht).
  • Bei Unwettern, Bombendrohungen, Streiks, Suiziden, Eingriffen Dritter in den Eisenbahn- und Busverkehr usw. besteht kein Anspruch.
Wie können Fahrgäste die Mobilitätsgarantie in Anspruch nehmen?
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  • In aller Regel müssen betroffene Fahrgäste einen Erstattungsantrag ausfüllen und innerhalb von 14 Tagen einreichen – zusammen mit dem Originalbeleg der Taxi-Quittung sowie einer Kopie des Zeitfahrscheins.
  • Eine Barauszahlung oder eine Verrechnung beim Ticketkauf sind zumeist ausgeschlossen.

Einfach erklärt – die Mobilitätsgarantie.

Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, wann die Mobilitätsgarantie gilt und was es dabei zu beachten gilt.

Die Regelungen in Ihrem Verkehrsverbund.

bwegt beauftragt den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr für das Land Baden-Württemberg. Die Verbünde organisieren wichtige Aspekte des Nahverkehrs vor Ort und sind Ansprechpartner:innen, wenn Sie Ansprüche auf Basis der Mobilitätsgarantie geltend machen möchten. Mit einem Klick unter dem jeweiligen Logo gelangen Sie direkt zu den Infos über Ihre Rechte als Fahrgast und zur Mobilitätsgarantie des jeweiligen Verkehrsverbunds.

Ihre Rechte als Fahrgast im Kraftomnibusverkehr.

Für den Kraftomnibusverkehr gelten eigene Fahrgastrechte. Folgen Sie einfach dem Link zu den Infos des Bundesministeriums für Soziales und Verkehr (BMDV)!

Zur BMDV-Website
Studenten am Busbahnhof.

Informationen zu weiteren bwegt Services.