
Fahrgastrechte und Mobilitätsgarantie: Ihre Ansprüche als unser Gast.
Als Reisende in unseren Zügen haben Sie Fahrgastrechte und daraus abgeleitet auch Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung, falls sich Züge verspäten oder gar ausfallen. bwegt betreibt selbst keine Züge, sondern beauftragt damit die Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dennoch ist es unser Anspruch, dass die Betreiber der Linien Sie sicher und pünktlich an Ihr Ziel bringen. Welche Ansprüche Sie im Fall von Verspätungen oder Zugausfällen bei den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben und wie Sie diese durchsetzen können, erfahren Sie auf dieser Seite. Außerdem existiert bei den Verkehrsverbünden eine so genannte „Mobilitätsgarantie“ für Zeitkarten, die Sie alternativ nutzen können.
Einfach erklärt – das sind Ihre Rechte als Fahrgast!
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Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wie Sie diese durchsetzen können.
Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, welche Rechte Sie in solchen Fällen haben und wie Sie diese durchsetzen können.
Das ist zu beachten, wenn Sie Ihre Fahrgastrechte geltend machen. H2>
Im Fall der Fälle: Ihre Erstattungen.
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Verspätung, Zugausfall, verpasster Anschluss oder Weiterreise mit einem anderen Verkehrsmittel? Ihr Anspruch auf Erstattung richtet sich danach, welches Ereignis konkret eingetreten ist oder was nötig war, um die Reise fortzusetzen.
Verspätung, Zugausfall, verpasster Anschluss oder Weiterreise mit einem anderen Verkehrsmittel? Ihr Anspruch auf Erstattung richtet sich danach, welches Ereignis konkret eingetreten ist oder was nötig war, um die Reise fortzusetzen.
- Ab 60 Minuten Verspätung: 25 % des gezahlten Fahrpreises für eine einfache Fahrt.
- Ab 120 Minuten Verspätung: 50 % des gezahlten Fahrpreises für eine einfache Fahrt.
- Zeitkarten des Nah- und Fernverkehrs werden pauschal je Verspätung ab 60 Minuten entschädigt:
- Zeitkarten des Nahverkehrs (Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket o.ä.):
1,50 Euro (2. Klasse) bzw. 2,25 Euro (1. Klasse) - Zeitkarten des Fernverkehrs:
5 Euro bzw. 7,50 Euro - Bahncard-100:
10 Euro bzw. 15 Euro - Bei Zeitfahrkarten werden insgesamt maximal 25 % des Zeitkartenwertes entschädigt (Entschädigungsbeträge unter 4 Euro werden nicht ausgezahlt)
- Zeitkarten des Nahverkehrs (Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket o.ä.):
- Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Fahrgäste
- bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen
- die Fahrt zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen, wenn dadurch die Ankunftsverspätung am Zielbahnhof reduziert werden kann
- andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Sie müssen eine eventuell erforderliche Fahrkarte/einen Produktübergang zunächst bezahlen und können die Kosten anschließend geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z. B. Schönes-Wochenende-Ticket, Quer-durchs-Land-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort der Fahrkarte können Fahrgäste
- von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder
- die Reise abbrechen und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, ggf. auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.
- Bei einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr und einer zu erwartenden Verspätung von mind. 60 Minuten am Zielbahnhof oder bei Ausfall eines Zuges, wenn es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann, werden den Kund:innen die Kosten für ein anderes Verkehrsmittel bis max. 80 Euro *) **) ersetzt,
- wenn das Eisenbahnunternehmen kein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung stellt und
- wenn die Kund:innen mit dem Eisenbahnunternehmen – aus von diesem zu vertretenden Gründen – nicht in Kontakt treten können (Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder Personal des genutzten Zuges).
*) Der genannte Höchstbetrag von 80 Euro gilt nicht in Fällen der Hilfeleistung im Sinne des Artikel 18 Abs. 2 c) und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007:
- ist der Zug auf der Strecke blockiert, die Beförderung vom Zug zum Bahnhof, zu einem alternativen Abfahrtsort oder zum Zielort des Verkehrsdienstes, sofern dies praktisch durchführbar ist.
- Besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung eines Verkehrsdienstes mehr, so organisiert das Eisenbahnunternehmen so rasch wie möglich einen alternativen Beförderungsdienst für die Fahrgäste.
**) Besonderheit bei Bahncard-100: Innerhalb der Geltungsdauer einer Bahncard-100 werden für Aufwendungen bei Taxi-/PKW-Weiterreise in Summe maximal 25 % des gezahlten Bahncard-100-Preises erstattet.
- Zu beachten: Stellt das Eisenbahnunternehmen den Kund:innen ein anderes Verkehrsmittel zur Verfügung, so hat dessen Nutzung grundsätzlich Vorrang vor einer selbst organisierten Alternative. Die Kund:innen können in diesem Fall keine Kostenerstattung für ein anderes Verkehrsmittel verlangen, soweit sie sich nicht erfolglos um Kontaktaufnahme vor Ort mit der Fahrkartenverkaufs- oder Informationsstelle des Eisenbahnunternehmens oder dem Personal des genutzten Zuges bemüht hat.
Ihre Rechte als Fahrgast bei den einzelnen Eisenbahnverkehrsunternehmen.
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bwegt beauftragt den Eisenbahnverkehr für das Land, betrieben werden die Strecken von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese sind Ihre Ansprechpartner:innen, wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten. Mit einem Klick auf das jeweilige Logo gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Da die Fahrgastrechte europaweit einheitlich sind, können Sie diese auch unter fahrgastrechte.info einsehen.
bwegt beauftragt den Eisenbahnverkehr für das Land, betrieben werden die Strecken von verschiedenen Eisenbahnverkehrsunternehmen. Diese sind Ihre Ansprechpartner:innen, wenn Sie Ansprüche geltend machen möchten. Mit einem Klick auf das jeweilige Logo gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Da die Fahrgastrechte europaweit einheitlich sind, können Sie diese auch unter fahrgastrechte.info einsehen.
Mobilitätsgarantie als weitere Option Ihrer Verkehrsverbünde.
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Ihre Rechte als Fahrgast gelten in Baden-Württemberg, Deutschland und Europa einheitlich – die Mobilitätsgarantie der Verkehrsverbünde gehen darüber hinaus und sind freiwillige Leistungen des jeweiligen Verkehrsverbunds. Die Leistungen der Mobilitätsgarantie – zumeist die Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Züge des Fernverkehrs oder für Taxis – variieren je nach Verkehrsverbund. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Sie können also entweder von den Fahrgastrechten oder der Mobilitätsgarantie Gebrauch machen.
Ihre Rechte als Fahrgast gelten in Baden-Württemberg, Deutschland und Europa einheitlich – die Mobilitätsgarantie der Verkehrsverbünde gehen darüber hinaus und sind freiwillige Leistungen des jeweiligen Verkehrsverbunds. Die Leistungen der Mobilitätsgarantie – zumeist die Erstattung von Kosten für in Anspruch genommene Züge des Fernverkehrs oder für Taxis – variieren je nach Verkehrsverbund. Eine Erstattung kann pro Fahrt und Fahrausweis nur einmal geltend gemacht werden. Sie können also entweder von den Fahrgastrechten oder der Mobilitätsgarantie Gebrauch machen.
- Inhaber:innen von Zeittickets (bzw. Abonnent:innen).
- Senior:innentickets und für Personen mit Schwerbehindertenausweis inkl. Freifahrtbescheinigung.
- Junior-Abos bzw. Tickets für Schüler:innen, Auszubildende, Student:innen sind jedoch in der Regel davon ausgeschlossen.
- Bei Fahrtausfällen und Verspätungen, die durch das Verkehrsunternehmen verschuldet wurden (zumeist dann, wenn der Fahrgast sein Fahrziel um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreicht).
- Bei Unwettern, Bombendrohungen, Streiks, Suiziden, Eingriffen Dritter in den Eisenbahn- und Busverkehr usw. besteht kein Anspruch.
- In aller Regel müssen betroffene Fahrgäste einen Erstattungsantrag ausfüllen und innerhalb von 14 Tagen einreichen – zusammen mit dem Originalbeleg der Taxi-Quittung sowie einer Kopie des Zeitfahrscheins.
- Eine Barauszahlung oder eine Verrechnung beim Ticketkauf sind zumeist ausgeschlossen.
Einfach erklärt – die Mobilitätsgarantie.
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Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, wann die Mobilitätsgarantie gilt und was es dabei zu beachten gilt.
Die Mobilitäts-Checkerin Silvi erklärt Ihnen im Video, wann die Mobilitätsgarantie gilt und was es dabei zu beachten gilt.
Die Regelungen in Ihrem Verkehrsverbund.
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bwegt beauftragt den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr für das Land Baden-Württemberg. Die Verbünde organisieren wichtige Aspekte des Nahverkehrs vor Ort und sind Ansprechpartner:innen, wenn Sie Ansprüche auf Basis der Mobilitätsgarantie geltend machen möchten. Mit einem Klick unter dem jeweiligen Logo gelangen Sie direkt zu den Infos über Ihre Rechte als Fahrgast und zur Mobilitätsgarantie des jeweiligen Verkehrsverbunds.
bwegt beauftragt den öffentlichen Nah- und Regionalverkehr für das Land Baden-Württemberg. Die Verbünde organisieren wichtige Aspekte des Nahverkehrs vor Ort und sind Ansprechpartner:innen, wenn Sie Ansprüche auf Basis der Mobilitätsgarantie geltend machen möchten. Mit einem Klick unter dem jeweiligen Logo gelangen Sie direkt zu den Infos über Ihre Rechte als Fahrgast und zur Mobilitätsgarantie des jeweiligen Verkehrsverbunds.
Ihre Rechte als Fahrgast im Kraftomnibusverkehr.
Für den Kraftomnibusverkehr gelten eigene Fahrgastrechte. Folgen Sie einfach dem Link zu den Infos des Bundesministeriums für Soziales und Verkehr (BMDV)!