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Barrierefreiheitserklärung

Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit von bwegt.de

Die NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) ist bemüht, das Online-Angebot auf der Webseite bwegt.de nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), nach § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) sowie nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz barrierefrei zu gestalten und laufend weiter zu optimieren. Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt ausschließlich für die Webseite bwegt.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Webseite ist wegen Unvereinbarkeiten und Ausnahmen nur teilweise mit § 10 L-BGG vereinbar und somit nicht uneingeschränkt barrierefrei. Die Herstellung von Barrierefreiheit ist ein andauernder Prozess, den wir aktiv vorantreiben. Bestehende Unvereinbarkeiten sind nachstehend aufgeführt.

Nicht barrierefreie Inhalte

Die hier aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

a) Unverhältnismäßige Belastung

  • Ältere noch auf der Website befindenden Inhalte wie zum Beispiel Pressemitteilungen oder Magazinbeiträge entsprechend nicht dem heutigen Standard, was die Barrierefreiheit anbelangt.

b) Software von Dritten bietet keine adäquate Lösung

  • Für die Mediathek und die B2B-Datenbank von bwegt wird eine Software-Lösung von Canto eingesetzt. Das Angebot entspricht unter Umständen nicht gänzlich den Anforderungen an die Barrierefreiheit.

c) Externe Daten

  • Nicht-barrierefreie Dokumente von Dritten werden nur dann auf den bwegt-Kanälen (wie zum Beispiel auf der bwegt-Website) eingesetzt, sofern deren Inhalte einer außerordentlichen Relevanz zukommen. Dies betrifft derzeit ausschließlich die Inhalte, die in der Datenbank zum Thema Sicherheit eingebunden sind (siehe unter bwegt.de/sicherheit). Der Einsatz von nicht barrierefreien Dokumenten von Dritten wird ansonsten ausdrücklich vermieden.
  • Verlinkungen zu externen Dokumenten oder Webseiten außerhalb dieses Internetauftritts (= von Dritten) können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23. September 2020 erstellt und zuletzt am 30. Mai 2025 aktualisiert. Die Webseite wurde zu Beginn einem entwicklungsbegleitenden BITV-Test unterzogen. Davon ausgehend und basierend auf den Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG) haben wir Optimierungen zur Steigerung der Barrierefreiheit vorgenommen.

Feedback und Kontaktangaben

Sollten Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen auffallen, bitte gerne bei uns melden:

NVBW – Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Rosensteinstraße 37B
70191 Stuttgart

Tel.: 0711 23 991-0
E-Mail: kontakt(at)bwegt.de

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webesite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können sich Nutzer:innen an die Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH (NVBW) wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten unter "Feedback und Kontaktangaben" in dieser Erklärung.

Falls die NVBW nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist von vier Wochen auf die Anfrage antwortet, können sich die Nutzer:innen an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den/die kommunalen Beauftragte(n) für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen kann wie folgt erreicht werden:

Landes-Behindertenbeauftragte
Stephanie Aeffner
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

Tel.: 0711 279-3366
E-Mail: poststelle(at)bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten der/des für den/die Nutzer:in zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung gebracht werden, in welchem der Nutzer/die Nutzerin den dauerhaften Wohnsitz hat.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

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