Winterwandern von Wieden nach Rollsbach
Auf geräumten Wegen Winterwandern von Wieden nach Rollsbach.
Je nach Schneelage ist die Tour erweiterbar bis nach Schönau.
Wir starten bei der Tourist Information von Wieden und gehen zuerst die Kirchstraße entlang bis zum Haus Nr. 12. dort biegen wir rechts in den "Lourdesgrottenweg" ein. Nach einem kurzen Stopp an der Lourdesgrotte, geht es weiter in den Ortsteil Laitenbach, hier gehen wir zuerst rechts die Fahrstraße, bis wir zur Weggabelung kommen und dann links, den Weg Richtung "Rollsbach" wählen.
In Rollsbach, einem ganz kleinen Weiler, zwischen Wieden und Aitern angekommen, ist das offene Gelände, ein besonderer Genuss, denn so kommen wir in mitten dieser herrlichen winterlandschaft immer mal wieder in den Genuss einzelne Sonnenstrahlen zu tanken, bevor es auf gleichem Weg wieder zurück nach Wieden geht.
Alternativ, je nach Wetterlage, den alten Kirchweg bis nach Schönau weitergehn:
Auf weiteren knapp vier Kilometern geht es den Wegweisern "Der alte Kirchweg" über den Tannenboden (auf den Winden) talabwärts durch die Ortschaft Aitern bis zum Aiterner Kreuz und weiter nach Schönenbuchen. Nach Erreichen der Kapelle in Schönenbuchen gehen wir nach links und überqueren die Wiesenbrücke bis wir schließlich den alten Wiesentalweg erreichen. Über die Mühlmatt geht es das letzte Stückchen entlang der Wiese, vorbei am Heimatmuseum Klösterle zur Schönauer Kirche, die unmittelbar neben der Gerichtslinde im Ortszentrum steht.
Ab hier nehmen wir den Bus zurück nach Wieden. Bitte informieren Sie sich vorab über die Busfahrzeiten!
Öffnungszeiten
Keine aktuellen Öffnungszeiten hinterlegt.Die Inhalte werden von den Veranstaltern, Städten und Kommunen vor Ort sorgfältig selbst gepflegt. Kurzfristige Terminänderungen, -verschiebungen oder eine fehlerhafte Übermittlung können wir nicht ausschließen. Wir empfehlen deshalb vor dem Besuch die Informationen beim Anbieter selbst einzuholen. Für die inhaltliche Richtigkeit von Dritten können wir keine Gewähr bieten. Zudem können wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit garantieren.